Kirchliche Grundlagen
Kirchliche Grundlagen
Religion ist eine legitime gesellschaftliche Realität, sie ist dem Menschen nicht fremd, sondern entspricht seinem Wesen. Unsere Verfassung zieht aus dieser anthropologischen Einsicht die Konsequenz einer umfassenden Garantie der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Seine Religion zu leben, privat und öffentlich, für sich oder in Gemeinschaft, ist ein unveräußerliches Menschenrecht (positive Religionsfreiheit). Gleichzeitig darf es in religiösen Dingen keinen Zwang geben (negative Religionsfreiheit). Religion ist nicht nur Privatsache. Daher ist es folgerichtig, dass die Religionsfreiheit auch im öffentlichen Raum der Schule Gestalt annimmt und nicht ausgeklammert wird. Die Schule ist keine religionsfreie Zone.
Gleichzeitig hat der weltanschaulich neutrale Staat kein Mandat in religiösen Fragen. Aus dieser Grundannahme zieht die Verfassung eine vorbildliche Konsequenz: Staatliche und kirchliche Angelegenheiten sind zwar prinzipiell getrennt, dort aber, wo sich staatliches und kirchliches Handeln in der Gesellschaft berühren, kooperieren beide zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger. Daher gibt es in den öffentlichen Schulen ein "ordentliches Lehrfach Religion", für dessen Inhalte aber nicht der Staat, sondern die jeweilige Religionsgemeinschaft die inhaltliche Verantwortung übernimmt (Art. 7 Abs. 3 GG). Diese Mitwirkung im Hinblick auf den Religionsunterricht privilegiert keine bestimmte Konfession oder Religion, sorgt aber für eine klare Verantwortlichkeit.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 GG wird der Katholische Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt. Die Konfessionalität des Katholischen Religionsunterrichts stützt sich auf die sogenannte Trias von Lehrer, Lehre und Schüler. Die Katholische Kirche hat dies in mehreren Verlautbarungen zum Katholischen Religionsunterricht bekräftigt: "Für den Katholischen Religionsunterricht gilt, dass über die Konfessionszugehörigkeit der Lehrenden und die Bindung der Inhalte des Religionsunterrichts an die Grundsätze der Kirche hinaus auch die Schülerinnen und Schüler der Katholischen Kirche angehören."
Darüber hinaus ist die Teilnahme konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht möglich. Die Zulassung konfessionsloser Schülerinnen und Schüler wird durch Rechtsvorschriften geregelt. Am Katholischen Religionsunterricht können in Ausnahmefällen Schülerinnen und Schüler einer anderen Konfession teilnehmen, insbesondere auch dann, wenn der Religionsunterricht dieser Konfession nicht angeboten wird.