Staatliche Grundlagen
Staatliche Grundlagen
Der Religionsunterricht ist nach Art. 7 des Grundgesetzes und nach den Landesverfassungen von Hessen und Rheinland-Pfalz an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Nur dieses Unterrichtsfach wird in den drei Verfassungstexten ausdrücklich genannt, was die Bedeutung des Religionsunterrichtes unterstreicht. Er wird als katholischer, evangelischer oder als Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft erteilt. Nur in Hessen sind auf Antrag Ausnahmen möglich: In solchen Fällen kann, die Zustimmung der Kirchen vorausgesetzt, der katholische oder evangelische Religionsunterricht in konfessionell gemischten Lerngruppen erteilt werden.
Die Erarbeitung der Lehrpläne und die Zulassung der Lehrbücher erfolgt im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Der Religionsunterricht kann nur erteilt werden von Lehrerinnen und Lehrern, die aufgrund einer staatlichen Prüfung die Unterrichtsbefähigung nachgewiesen haben und eine Bevollmächtigung ihrer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft besitzen; von Geistlichen sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z.B. Pastoralreferentinnen und -referenten) der jeweiligen Kirche mit der erforderlichen Qualifikation als auch von Personen, denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Unterrichtsbefähigung zuerkannt hat und denen eine Unterrichtserlaubnis erteilt wurde.
Einzelheiten zu den staatlich-rechtlichen Grundlagen finden Sie in den Textauszügen unter Downloads.